Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Fassung: 01/2019
I. Geltung, Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige
Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des
Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien
und Aussagen über den Einsatz- oder Verwendungszweck unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem
Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
II. Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preise und Bedingungen. Die Preise und
Bedingungen verstehen sich ab Lager Düsseldorf.
2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis
enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne
Skontoabzug fällig. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine
Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320
BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
2. Bei Verzug berechnen wir Verzugszinsen, bei Überschreitung des Zahlungsziels im kaufmännischen Verkehr
Fälligkeitszinsen, jeweils in der gesetzlichen Höhe. Zusätzlich sind wir gegenüber Käufern, die nicht Verbraucher sind, zur
Berechnung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € berechtigt (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des
Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere
Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit schließen lassen, können wir
vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere
Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir können in solchen Fällen ferner alle noch nicht verjährten Forderungen aus der
laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen.
4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Warenwert ausschließlich Frachtkosten und setzt den
vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts
anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung,
es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung
aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung von
Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
3. Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosen Ablauf
insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche richten sich in solchen
Fällen nach Abschnitt VII dieser Bedingungen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,
insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt).
Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem
Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die
Zug-um-Zug abgewickelt werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu
verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so übertr.gt der Käufer uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne
der Nr. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4
-6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die
der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie
die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren
veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach
Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem
Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu
geben.
6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten.
Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet
werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich
Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Haftung für Sachmängel
1. Sachmängel der Ware unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung in Textform anzuzeigen. Mängel, die auch
bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung,
spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist in Fextform anzuzeigen.
2. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Käufer die Obliegenheit, die für die
Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau zu überprüfen und uns Mängel der Ware
unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Käufer es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung
maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu uns eine
besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen
Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer M.ngelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine
mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die
gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet,
steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut
oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der
mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und
Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.
Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften
Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen
entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
Darüber hinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn,
Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und
daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und
Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem
vereinbarten Erfüllungsort befindet.
Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere
im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor,
soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus-und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten
Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen. Nicht ersatzfähig sind Kosten des
Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort
verbracht worden ist.
6. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers
nach §§ 445a, 478 BGB bleiben unberührt.
VII. Schadensersatz und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug,
Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit
beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch
für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese
Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch
dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in
Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im
Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, auch Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln, ein Jahr nach
Ablieferung der Ware. Im Fall einer Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen, sondern ist bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die
Verjährung von Ansprüchen aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten
Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 445b, 478
BGB. Für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort unserer vertraglichen Leistungen und für Zahlungen des Käufers
unser Unternehmenssitz in Düsseldorf. Gerichtsstand ist Düsseldorf. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz
zu verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über den Internationalen Warenkauf (CISG)
Anwendung.
IX. Sonderbestimmungen für Verbraucher
Die Klauseln II.2, III.1 und IV.3 sowie die Abschnitte VI – VIII gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.


